Wir möchten ausdrücklich auf die ab sofort geltenden neuen Coronaregeln hinweisen

 (1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

(2) Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

Insbesondere die Restriktionen im Indoor-Bereich sind erheblich. Demnach dürfen in der Postsporthalle bis auf Weiteres maximal 50 Zuseher Platz nehmen. Im gesamten Hallenbereich gilt die MNS-Pflicht, außer bei der Sportausübung und während des Duschens. Zuseher, die 1 Meter Abstand voneinander halten, dürfen die Masken abnehmen.